BGH zu Vergleichsangeboten bei WEG-Beschlüssen: Keine pauschale Drei-Angebote-Pflicht
Mit Urteil vom 27.03.2026 (Az. V ZR 7/25) hat der BGH eine Frage geklärt, die Verwalter und Eigentümer in der Praxis immer wieder beschäftigt: Muss vor einem Beschluss über Erhaltungsmaßnahmen wirklich immer erst eingeholt, verglichen und abgewogen werden? Die klare Antwort des Senats: Nein, eine pauschale Pflicht zu mehreren Vergleichsangeboten gibt es nicht.
Sachverhalt
Die Eigentümerversammlung einer mehrere Häuser umfassenden Wohnanlage beschloss den Austausch von Fenstern und Vordachverglasungen samt Malerarbeiten, teils mit einem Auftragsvolumen von über 4.000 Euro. Auf Vergleichsangebote wurde bewusst verzichtet, denn die beauftragten Firmen waren der Gemeinschaft „zur vollsten Zufriedenheit“ bereits aus früheren Aufträgen bekannt.
Einzelne Eigentümer fochten die Beschlüsse an. Das Landgericht Düsseldorf erklärte einen der Beschlüsse (Auftragsvolumen 4.091,22 €) für ungültig, weil keine Vergleichsangebote vorlagen und damit keine ausreichende Tatsachengrundlage gegeben sei, die „Bagatellgrenze“ sah das Gericht hier als überschritten an. Beide Seiten legten Revision zum BGH ein.
Die Entscheidung des BGH
Der V. Zivilsenat gibt der Revision der beklagten Gemeinschaft recht und weist zugleich die Revision der Kläger zurück. Zentrale Aussagen der Entscheidung:
Bewertung
Die Entscheidung ist praxisrelevant, weil sie eine in der Instanzrechtsprechung uneinheitlich beantwortete Frage grundsätzlich klärt. Bislang mussten sich Verwalter und Eigentümer an unterschiedlichen, teils willkürlich wirkenden Wertgrenzen orientieren (3.000 € hier, 5.000 € dort, teils auch am Wirtschaftsplan bemessen). Der BGH ersetzt dieses starre System durch eine Einzelfallprüfung. Das schafft mehr Flexibilität, aber auch etwas weniger Vorhersehbarkeit im Einzelfall, da nun stärker begründet werden muss, warum die vorhandene Tatsachengrundlage ausreichte.
Bemerkenswert ist zudem, dass der Senat den Vertrauensgesichtspunkt („bekannt und bewährt“) ausdrücklich aufwertet: Qualitätsaspekte wie Zuverlässigkeit, Termintreue und Ortskenntnis werden als gleichwertig neben den reinen Preisvergleich gestellt. Eine Sichtweise, die in Teilen der bisherigen Rechtsprechung (etwa BayObLG, LG Koblenz) so nicht vertreten wurde.
Praktische Bedeutung für Eigentümer und Verwalter
Fazit
Die Entscheidung stärkt das Ermessen der Eigentümergemeinschaft und schafft mehr Rechtssicherheit für „bekannt und bewährt“-Beauftragungen. Gleichzeitig verschiebt sie das Risiko der Darlegung: Wer einen Beschluss anfechten will, muss nun konkreter vortragen als bisher.